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Kunsthandel im Spannungsfeld des Kulturgutschutzes

Pressemitteilung nach öffentlicher Sachverständigen-Anhörung im Deutschen Bundestag über den Kulturgutschutz

Grafik: Tempel mit Paragraph-Zeichen darüber

(9. Oktober 2006)

Am 27. September fand auf Einladung des Bundestags-Ausschusses für Kultur und Medien eine öffentliche Sachverständigen-Anhörung über den Kulturgutschutz statt.

Die Bundesregierung plant die Ratifizierung der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970. Gegenstand der Anhörung war ein Gesetzentwurf, der u.a. Rückforderungsansprüche von anderen Vertragsstaaten gegenüber einem illegal nach Deutschland verbrachten Kulturgut regeln soll.

In der Anhörung hat die als Sachverständige geladene Beraterin des ADK, Dr. Astrid Müller-Katzenburg abermals deutlich gemacht, dass der Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände (ADK) die Zielsetzungen der UNESCO-Kulturgutschutzkonvention grundsätzlich gutheißt, jedoch auf einer Formulierung des Ausführungsgesetzes besteht, die die berechtigten Interessen des seriösen deutschen Kunsthandels berücksichtigt. (Siehe hierzu die 18 Antworten auf Fragen des Ausschusses für Kultur und Medien.)

Auf die Frage der Abgeordneten Prof. Monika Grütters (FDP), ob es einen Staat gibt, in dem die Umsetzung idealtypisch geregelt ist, erläuterte die Kunstrechtspezialistin Dr. Astrid Müller-Katzenburg, dass von den insgesamt 110 Staaten, welche die UNESCO-Konvention bisher ratifiziert oder angenommen haben, nur die wenigsten auch entsprechende Umsetzungsgesetze verabschiedet haben. Dies aber wäre notwendig, um den sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen auch praktische Geltung zu verschaffen. Zu den lediglich vier kunstmarktrelevanten Ländern, welche die Konvention nicht nur unterzeichnet, sondern auch ein nationales Umsetzungsgesetz erlassen haben, zählen die USA und die Schweiz. Hier wären im Fall von Rückgabeansprüchen allerdings zusätzliche bilaterale Staatsverträge erforderlich - die von den USA jedoch nur vereinzelt und von der Schweiz noch gar nicht geschlossen wurden.

Diese Faktenlage relativiert die in der Presse geäußerte Kritik übereifriger Kulturgutschützer an der späten Ratifizierung der UNESCO-Kulturgutschutzkonvention durch Deutschland erheblich und gab den anwesenden Parlamentariern sichtlich zu denken.

Nach Auffassung des ADK überspannt Deutschland mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Bogen bei weitem. Denn die UNESCO-Kulturgutschutzkonvention fordert weder eine Beweislastumkehr zulasten der Besitzer von Kulturgut noch verlangt sie eine rückwirkende Geltung. Beides ist jedoch unverständlicherweise in dem deutschen Gesetzentwurf vorgesehen. Auf Nachfrage des Ausschußvorsitzenden Hans-Joachim Otto (FDP) konzedierte selbst der UNESCO-Beauftragte Guido Carducci, dass die UNESCO-Konvention von den Unterzeichnerstaaten keinesfalls eine solche Regelung verlangt. Der ADK sieht sich daher in seiner Forderung bestätigt, bei der Umsetzung nicht über das Ziel der UNESCO-Konvention hinausschießen - es genügt eine Eins-zu-Eins-Umsetzung.

Es sind auch keine zusätzlichen Aufzeichnungspflichten erforderlich. Wie Prof. Henrik Hanstein vom Kölner Auktionshaus Lempertz als unmittelbar betroffener Kunsthändler zutreffend forderte, sollte zumindest eine Bagatellgrenze gelten. Er verwies überdies auf die akribischen Bemühungen hinsichtlich Provenienzforschung und Werkdeklaration, die den deutschen Kunsthandel auszeichnen. Überhaupt habe der seriöse Kunsthandel längst seine Hausaufgaben gemacht, indem er 1991 mit der Versicherungswirtschaft und der International Foundation for Art Research das Art Loss Register gründete, das auch über ein deutsches Büro (in Köln) verfügt. Mit Hilfe dieser weltweit größten, spezifischen Datenbank können alle Marktakteure klären, ob Kunstobjekte als vermisst oder gestohlen gelten. Mitglieder des internationalen Antikenhändler-Verbandes IADAA haben sich hierzu sogar verpflichtet.

Im Anschluss an das Hearing versicherte Hans-Martin Schmitz, kulturpolitisch aktiver Asiatica-Händler aus Köln, dass sich die dem ADK angehörenden Kunsthandelsverbände und deren einzelne Mitglieder im Kern nicht als Widerpart, sondern als die rechte Hand des Kulturgutschutzgedankens begreifen. Dieser darf nicht ideologisch gegen den Kunsthandel interpretiert oder dazu instrumentalisiert werden, den deutschen Kunsthandel in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit einzuschränken.

Lesen Sie herzu auch die Reaktion des ADK auf einen offenen Brief von ICOM Deutschland

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