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UNESCO-Übereinkommen

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.

Grafik: Tempel mit Paragraph-Zeichen darüber

(Wichtigste Änderungspunkte aus Sicht des Kunsthandels - Mai 2006)

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1.
Die Ratifizierung der UNESCO-Konvention darf keine Rückwirkung entfalten! § 6 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzesentwurfs sollte daher gestrichen werden!

Das ergibt sich eigentlich schon aus dem Text der Konvention selbst. Dort heißt es nämlich in Art. 7, dass die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Zulassung von Rückgabeansprüchen in Bezug auf widerrechtlich ausgeführtes Kulturgut zu Gunsten des jeweiligen Herkunftsstaates nur für solches Kulturgut besteht, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide betreffenden Staaten eingeführt wurde. Ergänzt wird diese Klarstellung in der Konvention durch die eindeutige - und für das deutsche Recht ganz übliche! - Beweislastregel, wonach [d]er ersuchende Staat … die Unterlagen und Nachweise zu erbringen hat, die zur Feststellung seines Anspruchs auf Wiedererlangen und Rückgabe erforderlich sind.

Dementsprechend hat bislang kein einziger der Vertragsstaaten bei der Ratifizierung oder seinem Beitritt zu der UNESCO-Kulturgüterschutzkonvention von 1970 deren Rückwirkung erlaubt. Manche Staaten haben das (eigentlich überflüssigerweise, weil es sich bereits aus der Konvention selber ergibt, aber sozusagen zur doppelten Sicherheit) bei Unterzeichnung der Konvention oder in ihren entsprechenden Umsetzungsgesetzen noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. So hat z.B. die USA mit Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde gleichzeitig erklärt: The United States understands the provisions of the Convention to be neither self-excecuting nor retroactive. Und in dem Umsetzungsgesetz der Schweiz (Kulturgütertransfergesetz vom 20.06.03 - KGTG) heißt es in Art. 33: Verbot der Rückwirkung - Dieses Gesetz ist nicht rückwirkend anwendbar. Insbesondere findet es keine Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die vor dessen Inkrafttreten stattgefunden haben.

Auch die Bundesregierung und die Verfasser des Umsetzungsentwurfs wollen offensichtlich keine Rückwirkung der Konvention. Jedenfalls wird in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf und in mehreren anderen Zusammenhängen ausdrücklich hervorgehoben, dass das Gesetz keine Rückwirkung entfalten solle. Im Widerspruch dazu steht jedoch die Regelung in § 6 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzesentwurfs. Danach soll ein Kulturgut, bei dem sich der Zeitpunkt seines Verbringens ins Bundesgebiet nicht mehr genau klären lässt, als nach der Ratifizierung der Konvention ins Bundesgebiet verbracht gelten. Hierin liegt eine Beweislastumkehr zulasten derjenigen, von denen die Rückgabe eines Kulturguts beansprucht wird, aus der wiederum die mögliche Rückwirkung des Gesetzes folgt. Bei Beweisproblemen kann nämlich auch in Bezug auf solches Kulturgut, dass schon vor der Ratifizierung und vielleicht sogar schon vor zwanzig, dreißig oder noch mehr Jahren hierher gebracht worden ist, immer noch ein Rückgabeanspruch hergeleitet werden kann. Die Beweisprobleme dürften in Zukunft noch größer werden, denn mit zunehmendem Zeitablauf wird es für den Besitzer eines Kulturgutes immer schwieriger werden, beweisen zu können, dass sich der fragliche Gegenstand bereits vor 2006 in Deutschland befunden hatte.

Die zitierte Regelung in dem Gesetzesentwurf sollte daher unbedingt gestrichen werden!

2. Der Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes sollte auf wirklich bedeutsame Kulturgüter beschränkt werden!

Bezüglich der geschützten deutschen Kulturgüter ist das auch der Fall. Anders sieht es aber bei ausländischen Kulturgütern aus, die von ihren Herkunftsstaaten oft pauschal (z.B. alle Gegenstände auf dem Staatsterritorium über oder unter der Erde, die mehr als 100 Jahre alt sind …) mit einem Exportverbot oder anderen gesetzlichen Restriktionen belegt werden. Die in dem Gesetzesentwurf für den Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaates bei Nicht-EU-Staaten regelmäßig vorgesehene Voraussetzung der Eintragung des betroffenen Kulturgutes in ein öffentlich einsehbares Verzeichnis des besonders bedeutenden Kulturgutes bildet insofern eine sinnvolle Filterfunktion. Leider gilt diese Voraussetzung aber nicht durchgängig; problematisch sind vor allem die Fälle archäologischer Gegenstände und bei anderen EU-Staaten zusätzlich die Fälle, bei denen es um Archivmaterial, Drucke oder Handschriften geht. Bei archäologischen Gegenständen, Inkunabeln, Handschriften (darunter fallen z.B. auch Postkarten und kleine sowie kleinste Notizen!) und Archiven sieht nämlich die EU-Richtlinie, auf die in dem Gesetzesentwurf verwiesen wird, die Wertgruppe Null vor, d.h. es werden auch solche Gegenstände erfasst, die nur einen ganz geringen oder überhaupt keinen wirtschaftlichen Wert und gegebenenfalls auch gar keine besondere Bedeutung haben - sprichwörtlich also jede Scherbe!

Es ist aber wichtig, den Schutz auf die wirklich bedeutenden Kulturgüter zu beschränken. Übertriebene Restriktionen, die durch nichts gerechtfertigt sind, machen keinen Sinn. Außerdem können durch eine entsprechende Beschränkung auf die wirklich bedeutenden Kulturgüter diese auch umso effizienter geschützt werden. Daher sollte in dem Umsetzungsgesetz zu der UNESCO-Kulturgüterschutzkonvention eine entsprechende Norm mit aufgenommen werden, damit sichergestellt wird, dass demnächst nicht bei allen möglichen Kulturgütern unabhängig von deren Wert bzw. besonderen Bedeutung gerade für den die Rückgabe fordernden Staat eine Rückgabeforderung geltend gemacht werden kann. Sonst kann es passieren, dass - wie es z.B. Italien in Bezug auf eine Sammlung französischer Impressionisten, die eine Ausländerin bei ihrer Heirat mit einem Italiener und Umzug nach Italien dorthin mitgebracht hatte und die letztere nach dem Tod ihres Mannes wieder mit in ihr Haus nach London zurücknehmen wollte, tatsächlich gemacht hat - ein anderer Staat demnächst hier Rückgabeansprüche in Bezug etwa auf Dürer-Zeichnungen geltend machen kann, nur weil sich diese vorübergehend dort befunden haben und in der Zeit von dem ausländischen Staat als sein Kulturgut erklärt worden sind.

Als Vorbild für eine solche Norm könnte zum Beispiel die Regelung in dem bereits zitierten Umsetzungsgesetz der Schweiz zu der UNESCO-Kulturgüterschutzkonvention herangezogen werden. Dort heißt es etwa zu Klagen anderer Staaten auf Rückgabe eines von dort rechtswidrig ausgeführten Kulturgutes: Der klagende Staat hat insbesondere nachzuweisen, dass das Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für sein kulturelles Erbe ist und rechtswidrig eingeführt wurde. (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 KGTG).
Zumindest aber sollten zusätzlich zu den in dem Gesetzesentwurf genannten Voraussetzungen bestimmte Mindestwertgrenzen für alle von dem Anwendungsbereich erfassten Kulturgüter festgelegt werden, um den auf Seiten des Staates und bei den betroffenen Bürgern bewirkten Aufwand sowie die Belastungen nicht völlig unverhältnismäßig werden zu lassen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an den Fall des Steine sammelnden Kindes, der vor einiger Zeit durch die Presse ging: Der Vater eines Kindes, das im Urlaub in der Türkei am Strand Steine gesammelt hatte, war bei der Rückreise an der türkischen Grenze verhaftet worden, weil unter den Steinen auch solche waren, die nach türkischem Recht nicht exportiert werden durften. Es kann von niemand ernsthaft gewollt sein, dass in solchen und ähnlichen Fällen demnächst die deutschen Behörden auch noch selber die übertriebenen Vorschriften anderer Staaten hier durchsetzen und vollziehen müssen! Gemäß Artikel 1 der UNESCO-Kulturgüterschutzkonvention sollen ausdrücklich nur die wichtigen Kulturgüter besonders geschützt werden. Das sollte auch in dem Umsetzungsgesetz sichergestellt werden.

3. Es sollten keine zusätzliche Aufzeichnungspflichten für den Kunsthandel und weitere bürokratische Belastungen eingeführt werden.

Der Kunsthandel unterliegt bereits ohnehin besonders strengen (handelsrechtlichen und steuerlichen) Buchführungspflichten. Laut dem Koalitionsvertrag ist von der Bundesregierung ein massiver Bürokratieabbau geplant. Die Einführung weiterer Dokumentationspflichten steht im krassen Gegensatz dazu. Darüber hinaus werden illegale Praktiken hierdurch sowieso nicht unterbunden. Denn: Welcher Händler wird, wenn er denn tatsächlich mit Kulturgütern aus illegalen Grabungen oder sonstigen unlauteren Quellen handelt, hierüber in seinen Büchern Aufzeichnungen führen?

Im Kunsthandel konkurrierende Nachbarstaaten wie zum Beispiel Frankreich und Großbritannien haben bei der Umsetzung der UNESCO-Konvention auf die Statuierung von Aufzeichnungspflichten verzichtet. In Großbritannien etwa hat man insofern auf die bereits bestehenden steuerlichen Buchführungspflichten verwiesen. Das könnte (und sollte!) die Bundesregierung genauso handhaben, denn bei uns ist die Regelungsdichte - und erst recht die Vollzugsdichte! - keinesfalls geringer als in unseren Nachbarstaaten, sondern im Gegenteil sogar noch viel größer.

Auf jeden Fall aber sollten zusätzliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, wenn sie sich gar nicht vermeiden lassen, auf wichtige Kulturgüter bzw. zumindest solche von einigem Wert beschränkt werden! Es geht nicht an, dass demnächst beim Verkauf jeder Münze oder jeder anderen Sache, auch wenn diese nur beispielsweise 50 Euro oder noch weniger kostet, der Käufer erst nach dem Personalausweis gefragt und/ oder auch noch von jedem Gegenstand erst noch ein Foto gemacht werden muss. Das ist für den Kunsthandel geschäftsschädigend und wird noch mehr Kunsthändler dazu bewegen, ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlagern.

Zusammenfassung:

Beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des ADK vom 17. Mai 2006, die Standpunkte des ADK vom Juni 2005 sowie die Pressemitteilung des ADK vom 8. September 2005.

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