Die Auswirkungen der UNESCO-Konvention zum Kulturgutschutz
Birgit Maria Sturm sprach mit Dr. Astrid Müller-Katzenburg. Das Interview erschien unter dem Titel Kunst verpflichtet in der Zeitschrift WELTKUNST, März-Ausgabe 2008, S. 74.
Birgit Maria Sturm: Ist die Ratifizierung der UNESCO-Kulturgüterschutzkonvention eher ein Segen oder ein Fluch?
Astrid Müller-Katzenburg: Weder noch. Problematisch ist nicht die Ratifizierung als solche, sondern die konkrete Umsetzung der Konvention durch den deutschen Gesetzgeber.
Mit welchen Änderungen ist der deutsche Kunsthandel konfrontiert?
Im Wesentlichen sind das: Zusätzliche Genehmigungspflichten, Verschärfung der Aufzeichnungspflichten, mehr mögliche Rückforderungsansprüche und weitergehende Straf- und Bußgeldvorschriften.
Welche Objekte sind von den verschärften Aufzeichnungspflichten besonders betroffen?
Eigentlich alle Kulturgüter ab einem Wert von 1.000 Euro.
Welche Verzeichnisse kann man zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, dass ein Objekt clean ist?
Bei der Ausfuhr aus Deutschland ist, wie bisher auch schon, sicherzustellen, dass ein Objekt nicht auf der Liste des national wertvollen Kulturgutes oder in dem Verzeichnis national wertvoller Archive steht. Für die Einfuhr sind die entsprechenden Verzeichnisse des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes der Herkunftsstaaten zu konsultieren. Diese sollen vom BKM in einem Gesamtverzeichnis erfasst werden.
Wurde die Konvention in anderen kunstmarktstarken Ländern ebenfalls eingeführt?
Ja, die USA etwa haben die Konvention schon 1983 - allerdings mit zahlreichen Vorbehalten - ratifiziert, ebenso 2002 England und 2003 auch die Schweiz. Bisher nicht ratifiziert haben jedoch zum Beispiel die drei Beneluxländer und Österreich.
Die Aufzeichnungspflichten nötigen Kunsthändler zur Identifikation ihrer Kunden - worauf müssen sich potentielle Käufer gefasst machen?
Darauf, dass sie beim Kauf von Kulturgut ab 1.000 Euro ihren Namen und Adresse angeben und sich ausweisen müssen.
Hat die Konvention auch Auswirkungen auf Privatsammlungen und wie schützt ein Sammler seine Objekte am besten vor Rückgabeansprüchen?
Ja, Rückgabeansprüche können sich auch gegen Privatsammler richten. Der Erwerb ausschließlich von seriösen Kunsthändlern und eine möglichst lückenlose Dokumentation sind der beste Schutz.
Betrifft dies auch öffentliche Sammlungen, also Museen?
Ja.
Woran bemisst sich die Entschädigung, wenn sich ein Rückgabeanspruch als berechtigt herausstellt?
Nur bei Gutgläubigkeit kann ein Rückgabeschuldner Entschädigung verlangen. Deren Höhe richtet sich nicht unbedingt nach dem Marktwert, sondern vor allem nach Billigkeitskriterien.
Von übereifrigen Zollbeamten wurden vereinzelt bereits Objekte bei Kunsthändlern konfisziert. Wenn derlei unberechtigt geschieht - gibt es Schadenersatzansprüche?
Theoretisch ja - ihre praktische Durchsetzung kann jedoch sehr schwierig sein.
Wird die Konvention ihren Zweck langfristig erfüllen?
Deutschland hat mit Abstand die strengste Umsetzungsgesetzgebung. Ein Alleingang durch den deutschen Musterknaben hilft jedoch wenig. Für einen effizienten Kulturgüterschutz wären eine engere internationale Kooperation, die Bekämpfung von Korruption und ein verbesserter Schutz vor Ort viel hilfreicher. Die wirklich wichtigen Werke sollten besser geschützt und der Handel mit weniger bedeutenden Werken nicht unnötig reglementiert werden. Kulturgüter sind wunderbare Botschafter ihrer Herkunftsländer. Warum sie nicht reisen lassen, wenn es von ihnen in ihrer Heimat genügend gibt?
