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Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG)

(29. Oktober 2006)

Grafik mit Kuchendiagramm

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist endlich zur Tat geschritten und hat einen Gesetzentwurf zur Novelle des KSVG vorgelegt.

Folgende Änderungen sind im Wesentlichen vorgesehen:

  1. Auch Unternehmen außerhalb des Kulturbetriebs müssen prinzipiell Künstlersozialabgabe zahlen - wenn sie künstlerisch-publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Dies wurde bislang allerdings nicht ausreichend geprüft. In Zukunft soll dies mit Hilfe des Einsatzes der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung geleistet werden.
  2. Die sozialversicherten Künstler werden in Zukunft verstärkt geprüft. Und zwar danach, ob sie mit künstlerischer Tätigkeit wirklich ihren Lebensunterhalt - oder wenigstens einen Teil davon - verdienen. Denn dies ist nämlich die Voraussetzung dafür, in den Genuß der Künstlersozialversicherung zu kommen.

Die deutschen Kunsthandelsverbände haben zu der Gesetzesvorlage wie folgt Stellung genommen:

An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Capellen,

vielen Dank für die Zusendung des Entwurfs zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Die im Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände vereinigten Verbände nehmen anerkennend zur Kenntnis, dass sich in dieser Angelegenheit nun ernsthaft etwas bewegt.

Die Intention des Ministeriums für Arbeit und Soziales, die Künstlersozialkasse langfristig zu stabilisieren, ist auch unseres Erachtens nur auf dem Wege von Abgabengerechtigkeit einerseits und nachweisbarer Versicherungsberechtigung andererseits zu erfüllen.

Wir begrüßen, dass mit der Einbeziehung der personellen Kapazitäten der Deutschen Rentenversicherung ein Instrument gefunden wurde, alle Vermarkter von künstlerischen/publizistischen Leistungen - vor allem auch in außerhalb des Kulturbetriebes liegenden Wirtschaftszweigen - zu erfassen. Dies haben wir auf einer Beiratsitzung Anfang dieses Jahres ebenfalls vorgeschlagen.

Diese Maßnahme ist allerdings nur dann zielführend, wenn die Prüfungen auch wirklich effizient durchgeführt werden. Mit einer bloßen Information der Unternehmen durch die Sozialversicherungsprüfer wird nicht viel erreicht werden. Diese müssen imstande sein, wirklich zu erkennen, wann und ob ein Wirtschaftsunternehmen Honorare an Künstler bzw. Publizisten zahlt und deshalb in die Abgabepflicht genommen werden muß. Also etwa ein Konsumgüterhersteller, der nach Entwürfen von freiberuflichen Designern Waren produziert; ein Versicherungskonzern, der mit Hilfe von Graphikern und Werbetextern seine Geschäftsberichte, Prospekte und Broschüren konzipiert oder der Karnevalsverein bzw. ein Gastwirt, der Musikkapellen aufspielen lässt. Nachweise für derartige Honorierungen finden sich als Rechnungsbelege in den allgemeinen Buchungsunterlagen und gerade nicht in Personal- oder Sozialversicherungsakten.

Bedenken haben wir hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße von derzeit 5.000 auf 50.000 Euro bei Ordnungswidrigkeit bzw. bei Nichtleistung der Abgabepflicht (§ 36 Abs. 3). Falls diese Summe nicht bloß eine abschreckende Wirkung haben soll, sind wir der Auffassung, dass Bußgelder - angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt - für Unternehmen natürlich nicht existenzgefährdend sein dürfen, sondern sich in einem angemessenen Rahmen bewegen sollten.

Was die Versichertenseite betrifft, so ist sehr begrüßenswert, dass sich die Versicherungspflicht bzw. -berechtigung gemäß Gesetzentwurf in Zukunft nicht mehr anhand bloß geschätzter, sondern anhand nachweislicher Einkommen bzw. Gewinne aus einschlägiger Tätigkeit orientieren wird. Entsprechende Stichproben sollten in nennenswertem Umfang stattfinden, so dass einem Missbrauch der Künstlersozialversicherung ernsthaft Einhalt geboten und vorgebeugt wird.

Wir hoffen sehr, dass diese beiden hauptsächlichen Maßnahmen zu einer Optimierung der Struktur der Künstlersozialversicherung führen werden.

Sofern die flächendeckende Erfassung der Abgabepflichtigen dazu führt, dass beträchtliche zusätzlich Erträge in die Künstlersozialkasse fließen, muß dies selbstverständlich unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Künstlersozialabgabe haben. Den kunst- und kulturvermarktenden Unternehmen muss endlich die überhöhte Abgabenlast von den Schultern genommen werden, sprich: die Künstlersozialabgabe darf nicht nur nicht mehr erhöht oder eingefroren werden, sondern sie muss mittelfristig drastisch reduziert werden: um zwei, wenn nicht gar um drei Prozentpunkte.

Wir hoffen, dass die längst überfällige Gesetzesnovelle allgemeine Zustimmung findet und alsbald verabschiedet wird. Bei der Gelegenheit möchten wir jedoch zu Bedenken geben, ob die Novelle die Gefahr eines Kollapses des Systems - hervorgerufen durch den ungehemmten Zustrom von oftmals nicht wirklich künstlerisch-publizistisch aktiven, sondern nur preudokreativ tätigen Menschen in die Künstlersozialkasse - langfristig verhindern kann. Hier sind dringend weitere gesetzliche Maßnahmen nötig. So wäre etwa der Begriff der schöpferischen Tätigkeit im KSVG zu definieren, um den Kreis der Versicherungsberechtigten einzugrenzen. Dies wurde auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung gefordert. Außerdem müsste unseres Erachtens das gesamte Spektrum der künstlerisch-publizistischen Lehrberufe aus der Sozialversicherungspflicht herausgenommen werden, da es sich hier um Wissens- und Technikvermittlung handelt und nicht um eine schöpferische Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Birgit Maria Sturm

ADK)