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Kunst und Recht - Workshops auf der ART COLOGNE 2006

von Birgit Maria Sturm

Grafik mit Paragraph-Zeichen

Der Kunstbetrieb bleibt von der allgemeinen Tendenz zur Verrechtlichung nicht verschont - im Gegenteil. Und so ist eine Kunstmesse ein geeigneter Ort für ein Symposion zum Urheberrecht, Steuerrecht und zu weiteren relevanten Themen. Schade nur, dass kaum Galeristen teilnehmen konnten. Am Vorabend der Messeeröffnung waren sie durchweg mit dem Aufbau ihrer Stände beschäftigt. Immerhin zog die von der Deutschen Bank in Kooperation mit der Koelnmesse organisierte Veranstaltung rund 150 Interessenten an. Die Juristen, Banker und Museumsleute - auch einige Sammler wurden gesichtet - verteilten sich auf vier Workshops und kamen in den Genuss von kompetent, aber locker vorgetragenen Kurzreferaten von bekannten Fachleuten.

Freiheit der Kunst

Zunächst erfrischte Peter Raue das Auditorium mit seinem Statement zum Thema Kunstfreiheit. Seiner Beobachtung zufolge dominiert das Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit zusehends: Geschwärzte Stellen in Neuerscheinungen, verbotene Bücher, Filme, die nicht gezeigt werden dürfen oder abgesetzte Opernaufführungen, weil sich real existierende Einzelpersonen oder Glaubensgemeinschaften ihrer - kollektiven - Ehre beraubt sehen (könnte). Vor allem an einem jüngeren Fall von Selbstzensur aus vermeintlich politischer Raison entzündete sich sein flammendes Plädoyer für die Freiheit der Kunst: Es darf nicht soweit kommen, dass Manuskripte demnächst erst von Anwälten gelesen werden anstatt von Lektoren.

Urheberrecht

Im Workshop Folgerecht / Bildrecht ging es wieder mehr um die bildende Kunst. Ein praktisches Thema, von dem Galeristen und Künstler gleichermaßen betroffen sind - umso erstaunlicher, dass nur 30 Teilnehmer Interesse zeigten. Reinhard Meyer von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst führte in das deutsche Urheberrecht ein und erläuterte auch die Modalitäten, die sich nach der Änderung des Folgerechts im nächsten Jahr ergeben werden. Demnach müssen Galeristen und Kunsthändler etwas weniger an Künstler-Tantiemen bezahlen als bisher. Allerdings werden die Berechnungen komplizierter, da der prozentuale Anteil, den ein Künstler vom Wiederverkauf seiner Werke erhält, je nach Preissegment variiert. Doch auch die Künstler dürfen zufrieden sein - insbesondere Fotografen - weil künftig auch Lichtbilder in den Genuss der Folgerechtsabgabe kommen.

Stiftungsrecht

In der Sektion Stiftungsrecht hatten sich offenkundig einige ernsthaft stiftungswillige Persönlichkeiten eingefunden. Hinter einer Stiftung steht immer der Wille, Gutes zu tun, der Gesellschaft etwas zurückzugeben oder etwas zu erhalten. Zum Beispiel eine Kunstsammlung, die nicht durch Steuerlasten oder Erbstreitigkeiten in alle Himmelsrichtungen zerstreut werden soll. Stephan Schauhoff, Spezialist für Gemeinnützigkeitsrecht, sowie Otmar Böhmer von der Stiftung Kunstsammlung NRW und abermals Peter Raue waren voll des Lobes für die Ethik des Stiftens. Sie warnten aber auch vor den Komplikationen, denen Gründer und Stiftungen ausgesetzt sind. Beispielsweise ist der ursprüngliche Stifterwille später nicht ohne weiteres zu ändern. Steuerfallen drohen, wenn Stiftungen auch wirtschaftlich aktiv werden - etwa durch den Verkauf von Museumsshop-Artikeln oder Katalogen.

Die aufgezeigten Unterschiede zwischen Zweckbetrieb und Wirtschaftsbetrieb machten den Zuhörern deutlich, dass eine Stiftung auf einen guten Finanz- und Steuerberater angewiesen ist. Der Stiftungsboom der letzten Jahre hat so manchen allzu Gutwilligen zu vorschnellem Handeln verleitet. Bei drohender Insolvenz aber lassen sich Finanzbehörden von altruistischen Gesinnungen nicht beeindrucken - der Stifter bzw. ein Stiftungsvorstand haftet gnadenlos für steuerliche Versäumnisse. Überhaupt hat die Finanzbürokratie keinerlei Interesse an einer Ausweitung des Gemeinnützigkeitsrechts. So sollen in Zukunft Beiträge für Fördervereine nicht mehr voll abzugsfähig sein, sofern geldwerte Vorteile - z.B. freier Eintritt in eine Veranstaltung - gewährt werden. Auch die EU schlägt in diese Kerbe und unterstellt, dass das Gemeinnützigkeitsrecht den Wettbewerb einschränkt. Hinter all diesen restriktiven Gedanken steht die Furcht, steuerliche Privilegien könnten missbraucht werden. Umso wichtiger ist es, dass Stifter und Stiftungen offensiver in die Öffentlichkeit treten: Gutes tun und darüber sprechen!

Restitution

Der Fall Kirchner verhalf dem Workshop Restitutionsfragen zu besonderer Aktualität, zumal der Nachlassverwalter von diesem Künstler, Wolfgang Henze, im Publikum saß. Ulf Bischof, Herausgeber der Fachzeitschrift Kunst und Recht, legte die Rechtslage der Museen unter besonderer Berücksichtigung der jüdischen Interessen dar. Der Kölner Auktionator Henrik Hanstein berichtete aus seiner Erfahrung mit privaten Ansprüchen vor dem Horizont der Rechtslage im Kunsthandel. Hier kommt es immer wieder einmal vor, dass Altansprüche auf den Widerstand eines derzeitigen Eigentümers stoßen, der ein Kunstwerk gutgläubig vor Jahrzehnten erworben hat. Man kann doch Unrecht nicht mit Unrecht vergelten, ist meist die erste Reaktion von Betroffenen. Der Kunstversteigerer aber ist weder Staatsanwalt noch Richter und steht oft ungewollt zwischen zwei berechtigten Interessensfronten. In einer anschließenden Diskussion wurde auch aus dem Publikum heraus eine größere Zurückhaltung gegenüber vorschnellen Restitutionen gefordert.

Kunst vererben

Last but not least fand das Podium Erbrecht und Erbschaftssteuer großen Anklang. Jede Erbkonstellation ist ein Spezialfall - deshalb überwogen auch hier interessante Fragen gegenüber möglichen Antworten. Bei der Vererbung oder Schenkung von Kunstobjekten taucht stets das Problem der Bewertung auf, wobei in der Regel vom Verkehrswert ausgegangen wird. Doch wie ermittelt man den? Gutachter müssen bestellt oder Auktionsergebnisse zu Rate gezogen werden. Natürlich werden Betroffene den Wert möglichst niedrig ansetzen, denn dieser entscheidet über die Höhe der Erbschaftsteuer - die relativ schnell zu zahlen ist. Müssen Kunstwerke aber unter Druck zwecks Steuertilgung verkauft werden, dann ist der ursprünglich ermittelte Wert vielleicht gar nicht zu erzielen.

Das Erbrecht sieht nun vor, dass 60 bis 100 Prozent der Erbschaftsteuer für Sammlungen oder Kunstgegenstände erlassen werden können - wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Erbe darf die Kunstwerke bis zu 10 Jahren nicht veräußern oder diese müssen sich mindestens 20 Jahre in Familienbesitz befunden haben. Entscheidend ist auch, ob es ein öffentliches Interesse an den Objekten gibt oder ob sie allgemein zugänglich gemacht werden. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern erschwerten den Referenten definitive Aussagen. Umso deutlicher war ihre Empfehlung, dass klare Regelungen möglichst schon zu Lebzeiten des Erblassers getroffen werden sollten:

ADK und Birgit Maria Sturm, Januar 2007 -
Dieser Artikel erschien gekürzt in der Kunstzeitschrift WELTKUNST, Heft 15/2006)