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Folgerecht in der EU

Harmonisierungsprozess, aktueller Stand und Tendenzen

(von Rechtsanwältin Dr. Astrid Müller-Katzenburg, LL.M.)

A. Die Folgerechts-Richtlinie und ihre Umsetzung

Die Richtlinie 2001/84/EC des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (Folgerechts-RL) hätte eigentlich sowohl von Deutschland wie von allen anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31.12.05 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Umsetzungsprozess hat sich jedoch sehr schleppend vollzogen. Tatsächlich haben nur Ungarn, Lettland und Slowenien die Folgerechts-RL fristgemäß umgesetzt. Im Januar 2006 ist in Italien das entsprechende Umsetzungsgesetz in Kraft getreten sowie kurz darauf (nämlich im Februar 2006) auch in England bzw. dem Vereinigten Königreich. Bis März 2006 hatten dann Österreich, die Niederlande und Dänemark die Folgerechts-RL in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt, und am 16. November 2006 ist auch in Deutschland das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts beschlossen worden, mit dem die Folgerechtsregelung in § 26 UrhG an die Richtlinienvorgaben angepasst wurde.

Anfang 2007 hatten immer noch mehrere Mitgliedstaaten die Folgerechts-RL nicht umgesetzt, darunter Belgien, Griechenland, Frankreich, Schweden und Spanien. Mittlerweile fehlt nur noch ein Land, das die Folgerechts-RL noch nicht umgesetzt hat – nämlich Spanien. Die Europäische Kommission hat deshalb gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Erfahrungsgemäß wird es jedoch noch einige Zeit dauern, bis solch ein Verfahren vor Gericht kommt.

Am 1. November 2007 ist mit dem belgischen Umsetzungsgesetz das vorläufig letzte nationale Gesetz zur Umsetzung der Folgerechts-RL in Kraft getreten. Dem sind - in Belgien ebenso wie in vielen anderen Mitgliedsländern - zum Teil erbitterte Diskussionen vorangegangen. Der zum Beispiel in Belgien im Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Text ist erst noch im August durch königliche Verordnung dahingehend geändert worden, dass statt des zuvor in dem Gesetzestext vorgesehenen Schwellenwerts von 1.250 Euro nunmehr ein Mindestwert von 2.000 Euro in Belgien gilt, ab dem bei Veräußerungen von Originalkunstwerken die Folgerechtsabgabe fällig wird.

Die Vorgaben der Folgerechts-RL sind zu einem Großteil bereits sehr detailliert und lassen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung nur begrenzt Entscheidungsspielraum. Die Richtlinie sieht zwingend unter anderem vor, dass ab 1. Januar 2006 alle EU-Mitgliedstaaten zugunsten des Urhebers eines Originalkunstwerkes eine Regelung vorsehen müssen, wonach der Urheber bei allen Weiterveräußerungen seines Werkes ab 3.000 Euro, an denen ein Kunsthändler, Auktionshaus oder sonstiger Vertreter des Kunsthandels als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist, einen Beteiligungsanspruch an dem Verkaufspreis hat. Für die EU-Mitgliedstaaten, die bislang kein Folgerecht kannten (nämlich das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Österreich) gilt diese Verpflichtung aber vorerst nur zugunsten der noch lebenden Künstler; zugunsten der Rechtsnachfolger verstorbener Künstler muss dort erst ab 2010 bzw. unter bestimmten Umständen sogar erst ab 2012 eine Folgerechtspflicht eingeführt werden.

Der genaue Prozentsatz der Beteiligung ist überwiegend ebenfalls vorgegeben, wobei der jeweilige Anteil entsprechend der Höhe des Verkaufspreises ab dem festgesetzten Mindestbetrag von 3.000 Euro zwingend zwischen maximal 5 % und 0,25 % degressiv gestaffelt ist, und die für ein Werk pro Verkaufsfall zu zahlende Folgerechtsvergütung insgesamt 12.500 Euro nicht übersteigen darf.

B. Unterschiedliche Ausschöpfung des Umsetzungsspielraums durch die Mitgliedstaaten

Für alle Verkaufsfälle unter 50.000 Euro hatten die nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Folgerechts-RL einen gewissen Gestaltungsspielraum. Zum einen hätten sie alle Veräußerungen unter dem Schwellenwert von 3.000 Euro von der Folgerechtspflicht völlig freistellen können. Diese Option haben Österreich, die Niederlande, Italien, Luxemburg und Portugal gewählt. Anders als diese Länder hat jedoch der deutsche Gesetzgeber von der in der Richtlinie hierzu eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern den Mindestverkaufspreis, ab dem bei einer Weiterveräußerung in Deutschland ein Folgerechtsanspruch besteht, auf 400 Euro festgesetzt.

Im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten bewegt sich damit der in Deutschland geltende Eingangssatz am unteren Ende der Skala. Einen ähnlich niedrigen Wert haben sonst nur solche Länder gewählt, die für den internationalen Kunstmarkt keine besondere Bedeutung haben. So sieht zum Beispiel Kroatien einen Schwellenwert von 500 Euro in seinem Folgerechtsgesetz vor; Bulgarien, Rumänien und Litauen haben den Schwellenwert in ihren nationalen Folgerechtsregelungen auf 300 Euro festgesetzt, Polen auf 100 Euro sowie Ungarn und Estland mit jeweils 20 Euro noch darunter. Lettland und Slowenien haben ganz davon abgesehen, den Folgerechtsanspruch von einem bestimmten Mindestveräußerungswert abhängig zu machen. Dort besteht also wohl bei jeder Weiterveräußerung eines Werkes der bildenden Kunst, an der ein Vertreter des Kunstwerkes beteiligt ist, ein Folgerechtsanspruch zugunsten des Urhebers des Kunstwerkes.

Die für den internationalen Kunsthandel relevanten Länder haben dagegen alle entweder die von der Folgerechts-RL zugunsten des Kunsthandels eingeräumte Möglichkeit der Folgerechtsfreiheit für Veräußerungen unter einem Verkaufspreis von 3.000 Euro voll ausgeschöpft (so vor allem Österreich und die Niederlande) oder jedenfalls einen höheren Schwellenwert als Deutschland gewählt: Das Vereinigte Königreich, dessen Regelungen wegen der herausragenden Bedeutung des Kunstmarktstandortes London in der Praxis für den internationalen Kunsthandel den wesentlichen Vergleichsmaßstab bilden, hat den Schwellenwert auf 1.000 Euro festgesetzt. Belgien, das ebenso wie die Niederlande wegen seiner Nähe zum Rheinland und den traditionell starken Kunsthandelszentren um Köln und Düsseldorf herum auch und gerade für den deutschen Kunsthandel sowohl als konkurrierender als auch gegebenenfalls als Ausweichstandort eine wichtige Rolle spielt, hat in seinem erst kürzlich - nämlich am 1. November 2007 - in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz einen Schwellenwert von 2.000 Euro gewählt und dabei sogar die Möglichkeit offen gehalten, diesen Betrag später gegebenenfalls (nämlich um Ungleichheiten zu beseitigen, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben) noch einmal auf eine Höhe von bis zu 3.000 Euro aufzustocken. Selbst Frankreich, wo bis zu dem im Juni 2007 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz noch eine Grenze von nur 15 Euro galt, sieht nunmehr einen Schwellenwert von 750 Euro für folgerechtspflichtige Veräußerungen vor.

Anders als in dem ursprünglichen Referentenentwurf für die Neufassung von § 26 UrhG, der für die Tranche des Veräußerungspreises für ein Kunstwerk bis zu 50.000 Euro entgegen dem in der Folgerechts-RL vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 4 % noch einen Folgerechtsanteil in Höhe von 5 % vorsah, hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie schließlich ebenso wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten, die für den internationalen Kunsthandel von Relevanz sind, für den Teil des Veräußerungspreises bis zu 50.000 Euro eine Folgerechtsvergütung in Höhe von 4 % festgesetzt. Die EU-Mitgliedstaaten, die sich insoweit anders entschieden und die Folgerechtsvergütung auf 5 % festgesetzt haben, sind Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Schweden, Lettland, Litauen und Polen.

Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie dafür entschieden, Veräußerer und Kunstmarktvertreter gemeinsam für die Folgerechtsvergütung haften zu lassen. Auch die Neufassung von § 26 UrhG sieht in Abweichung vom bisherigen Recht für den Fall, dass der Veräußerer eine Privatperson ist, eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und dem an der Veräußerung beteiligten “Kunsthändler oder Versteigerer” vor.

Die Formulierung in der Folgerechts-RL, die Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler lediglich beispielhaft zur Erläuterung dafür nennt, wer als Vertreter des Kunstmarkts im Sinne der Richtlinie gemeint ist, hat der deutsche Gesetzgeber dagegen nicht übernommen. In § 26 UrhG heißt es vielmehr auch weiterhin: … und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt …. Bei der gebotenen Auslegung im Sinne der Richtlinie ist der Begriff des Kunsthändlers jedoch ohnehin - wie auch schon bisher bei der Anwendung von § 26 UrhG a.F. ganz überwiegend so vertreten - entsprechend weit zu verstehen, so dass etwa auch sog. Kunstvermittler vom Anwendungsbereich erfasst sein dürften.

Zur Klarstellung ist im Text von § 26 UrhG nunmehr ergänzend ausdrücklich aufgenommen worden, dass auch der Urheber eines Lichtbildwerkes bei der Weiterveräußerung des Originals einen Folgerechtsanspruch hat. Das war zwar auch schon vor der Neufassung vom § 26 UrhG in der Rechtsprechung und juristischer Literatur allgemein anerkannt, in der Praxis aber tatsächlich nur teilweise bekannt und eine Folgerechtsvergütung bei der Weiterveräußerung von Lichtbildwerken entsprechend selten verlangt.

C. Ausblick

Das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Österreich haben allesamt von der gemäß Art. 8 Abs. 2 der Folgerechts-RL eröffneten Möglichkeit Gebraucht gemacht, wonach die EU-Mitgliedstaaten, die bislang kein Folgerecht kannten, dieses vorerst nur zugunsten der noch lebenden Künstler einführen müssen, und erst nach dem 1. Januar 2010 auch zugunsten der Rechtsnachfolger von Künstlern. Es ist davon auszugehen, dass alle drei Länder versuchen werden, diese Sonderregelung für sie noch einmal um zwei Jahre zu verlängern, so dass sie eine Folgerechtspflicht für die Fälle der Veräußerung auch von Werken bereits verstorbener Künstler erst ab 2012 einführen müssen. Dazu muss das jeweilige Land bis spätestens 1. Januar 2009 die Europäische Kommission hierüber unterrichten und dabei geltend machen, dass die Verlängerung der Sonderregelung erforderlich ist, um die Wirtschaftsteilnehmer in diesem Mitgliedstaat in die Lage zu versetzten, sich unter Wahrung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Folgerechts-RL). Gerade im Vereinigten Königreich wird von interessierten Kreisen, u.a. der British Art Market Federation, darüber hinaus offensiv darum gekämpft, die Sonderregelung Folgerechtspflicht (nur) bei Veräußerung der Werke lebender Künstler sozusagen ad ultimo zu verlängern bzw. als die eigentliche Folgerechtsregelung zu etablieren.

In Belgien, wo bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes im November nur bei der Veräußerung auf Kunstauktionen, nicht aber durch Galerien Folgerecht zu zahlen war, haben die Galeristen ebenfalls dafür gekämpft, die Folgerechtspflicht auf die Veräußerung der Werke lebender Künstler zu begrenzen. Das aktuelle belgische Umsetzungsgesetz sieht eine solche Beschränkung nicht vor. Es ist jedoch gut möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass die belgischen Kunsthändler- und Galeristenverbände sich weiter dafür einsetzen werden, die Folgerechtspflicht entsprechend zu beschränken - erst Recht, wenn ein entsprechend begrenztes Folgerecht an Konkurrenzstandorten gilt.

Wirtschaftlich gesehen stellen die Veräußerungen von Werken bereits verstorbener Künstler sowohl für das Folgerechtsaufkommen als auch für den Umsatz des Kunsthandels den weitaus wichtigeren Teil dar: Nach einer von der TEFAF in Auftrag gegebenen Studie sind zum Beispiel aus den im Jahre 2003 erzielten 1,14 Milliarden Euro Gesamteinnahmen aus dem weltweiten Verkauf mit modernen und zeitgenössischen Kunstwerken zu Preisen über 3.000 Euro 84 % der Folgerechtserlöse an die Erben von Künstlern geflossen und nur die verbleibenden 16 % an lebende Künstler. Dabei ist der Bereich, in dem verhältnismäßig die größten Umsätze im Kunsthandel erzielt werden, das Segment der Veräußerungen zwischen 3.000 Euro und 50.000 Euro. Nach der zitierten Studie finden weltweit 91% der Kunstverkäufe und 31 % des Umsatzes mit modernern und zeitgenössischer Kunst in diesem Bereich statt.

Für den deutschen Kunsthandel bedeutet das daher, dass die Länder, in denen keine oder nur bei Veräußerung von Werken lebender Künstler eine Folgerechtspflicht besteht, einen klaren Standortvorteil gegenüber dem Kunsthandelsstandort Deutschland haben. Zur Vermeidung bzw. zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und Erreichen vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen wäre es daher für den deutschen Kunsthandel von Vorteil, wenn die derzeit geltenden Sonderregelungen für England bzw. das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Österreich möglichst bald wegfallen und sie auf keinen Fall auch noch über den 1. Januar 2010 hinaus gelten würden.

Eine für den Kunsthandel noch attraktivere Alternative hierzu wäre natürlich, wenn es möglich wäre, die Folgerechtsregelung insgesamt und einheitlich innerhalb allen Mitgliedstaaten der EU (oder zumindest auch in Deutschland …) auf die Fälle der Veräußerung von Originalwerken lebender Künstler zu beschränken. Damit würden sowohl Wettbewerbsverzerrungen zulasten des Kunsthandelsstandortes Deutschland innerhalb der EU als auch zu Drittländern wie vor allem den wichtigen Kunsthandelsstandorten Schweiz und USA, die beide (mit Ausnahme von Kalifornien) kein Folgerecht vorsehen, vermieden. Die Frage ist aber, ob und inwieweit ein solcher Ansatz realistisch und in der Praxis durchsetzbar wäre. Wenn überhaupt, dann aber könnte gerade der Druck aus den Ländern, die bisher kein Folgerecht kannten, zusammen mit der Harmonisierungsnotwendigkeit in Deutschland noch einmal zu einem Überdenken der Folgerechtsregelung führen. Bei der Diskussion wäre dann ein Ansatz, der die Folgerechtsansprüche lebender Künstler völlig unberührt lässt und „nur“ die der Erben angreift, Politikern und der Allgemeinheit sicher noch am ehesten zu vermitteln. Empfänger der Folgerechtszahlungen sind nämlich derzeit gar nicht in erster Linie die Künstler selber, sondern die Künstler-Erben.