10 Fragen - 10 Antworten zum Thema Folgerecht
von Birgit Maria Sturm
(November 2005)
Das Folgerecht ist die gesetzliche Grundlage für den Anspruch eines bildenden Künstlers, an den Wiederverkäufen der von ihm geschaffenen Werke durch professionelle Vermarkter beteiligt zu werden. Das Gesetz wurde 1965 in Deutschland eingeführt. In § 26 Urheberrecht heißt es: Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. …
Im folgenden werden 10 Fragen beantwortet, die hinsichtlich der Praxis des Folgerechts immer wieder gestellt werden.
1. Welche Position nimmt der deutsche Kunsthandel zum Thema Folgerecht ein?
Da § 26 UrhG den Kunsthändlern, Galeristen und Auktionatoren eine Abgabe von fünf Prozent des Verkaufserlöses eines folgerechtspflichtigen Kunstwerkes aufbürdet, ist das Folgerecht ein konstant aktuelles, aber nicht sehr beliebtes Thema. Die Deutschen Kunsthandelsverbände haben das Folgerecht von Anbeginn als Irrtum des Gesetzgebers u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass nur die gut verdienenden Künstler von dieser Abgabe profitieren: Künstler, die durch die Vermittlungsbemühungen und Investitionen der Galeristen, Händler und Editeure Anerkennung erlangt haben und deren Werke im Markt zirkulieren. Für die überwältigende Mehrheit der deutschen - insbesondere der nicht erfolgreichen, unbekannten und jungen - Künstler hat das Folgerecht jedoch so gut wie keine Bedeutung.
Das Folgerecht verursacht nicht nur bürokratischen Aufwand, sondern stellt - neben der Künstlersozialabgabe - eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für den Handel dar. Hinzu kam in den letzten Jahrzehnten bis heute der Wettbewerbsnachteil gegenüber den ohnehin kunstmarktstarken Ländern wie Großbritannien und der Schweiz, die bislang kein Folgerecht kennen. Der deutsche Kunsthandel wurde in seinen Vorbehalten bestätigt, als im Rahmen einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bekannt wurde, dass im Jahr 1998 lediglich 274 lebende deutsche Künstler und 206 Künstlererben Folgerechtsvergütung erhalten haben.
Wie dem auch sei: Der deutsche Kunsthandel musste sich mit dem Folgerecht arrangieren und hat 1980 mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) die Ausgleichsvereinigung Kunst gegründet (Siehe Frage 8). Seither war es gleichwohl das primäre kulturpolitische Ceterum censeo des deutschen Kunsthandels, dass das Folgerecht in den übrigen Mitgliedstaaten der EU eingeführt respektive harmonisiert werde. Diese Forderung erhob der ADK übrigens im Einvernehmen mit der VG Bild-Kunst und dem Bundesverband Bildender Künstler (BBK). Beide haben im Jahr 1987 zusammen mit dem ADK eine Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung des Folgerechts unterzeichnet, in der solidarisch eine europäische Vereinheitlichung des Folgerechts gefordert wurde. Leider stehen sowohl die VG Bild-Kunst als auch der BBK heute, nachdem sich eine für den deutschen Kunsthandel eher unglückliche Auslegung der EU-Folgerechts-Richtlinie durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) abzeichnet, nicht mehr zu dieser Erklärung.
2. Welche Kunstwerke sind folgerechtspflichtig?
Künstlerische Originale, also vom Urheber selbst oder unter seiner Aufsicht durch Dritte hergestellte Kunstwerke sind im Falle einer Weiterveräußerung Gegenstand der Folgerechtsvergütung. Das Folgerecht geht nach dem Tod des Urhebers an seine Erben über und erlischt nach 70 Jahren.
Der Begriff des künstlerischen Originals umfasst alle handelbaren künstlerischen Gattungen - sowohl Unikate (Gemälde und Werke der Malerei, Bildhauerei, Installationen, Arbeiten auf Papier etc.) als auch limitierte und autorisierte Editionen (Druckgraphiken, Güsse, Fotografien). Nicht abgabepflichtig sind Reproduktionen, posthume Güsse und Abzüge, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst. Gemäß der EU-Richtlinie definiert der deutsche Gesetzentwurf allerdings auch Tapisserien, Keramiken und Glasobjekte als Originale von Kunstwerken.
3. Inwiefern führt eine unterschiedliche Folgerechtsabgabe bzw. ein nicht vorhandenes Folgerecht in anderen Ländern zu Wettbewerbsnachteilen in Deutschland?
In Ländern, in denen das Folgerecht angewandt wird, sind Kunstwerke notgedrungen entweder teurer oder die Verdienstmöglichkeiten des Kunsthandels sind geringer als in den Ländern, in denen keine Folgerechtsabgabe zu zahlen ist, zumal sich die Höhe der Folgerechtsabgabe nicht etwa an der Marge oder am Wertzuwachs, sondern ausschließlich am Verkaufserlös orientiert. (Das Folgerecht ist also auch dann zu zahlen, wenn der Veräußerer keinen Gewinn oder im Einzelfall sogar einen Verlust macht.) Folgendes Beispiel macht dies deutlich: Veräußert ein Kunsthändler in Deutschland ein folgerechtspflichtiges Gemälde für 50.000 Euro, muss er 2.500 Euro an die VG Bild-Kunst abführen. Der Händler wird den Verkaufspreis also entsprechend höher kalkulieren oder er muss hinnehmen, dass er im Vergleich zu seinen Kollegen in der Schweiz, den USA oder Großbritannien einen entsprechend geringeren Gewinn erwirtschaftet.
Insbesondere im höherpreisigen Kunstmarkt ist es für Wiederverkäufer also interessant, im folgerechtsfreien Ausland zu verkaufen. Das Londoner Auktionshaus Christie’s hat denn auch im Jahr 1994 mit dem Slogan geworben: The best place to sell German art is London. In der Tat hat das Folgerecht in Deutschland zu einem kunsthandelsunfreundlichen Klima geführt. In Großbritannien und in der ebenfalls folgerechtsfreien Schweiz hingegen floriert der Kunsthandel und hat sich zu einem Prestigemarkt entwickelt - mit den entsprechend positiven Begleiterscheinungen für die Kunstszene insgesamt, einschließlich für Newcomer.
Die nachweislichen Wettbewerbsverzerrungen, denen der deutsche Kunsthandel durch die unterschiedliche Handhabung des Folgerechts in den letzten Jahrzehnten ausgesetzt war, hat die EU-Kommission überhaupt dazu veranlasst, sich mit dieser Thematik zu befassen und nach einem langjährigen Procedere eine entsprechende Harmonisierungs-Richtlinie zu verabschieden.
4. Wie hoch ist die Folgerechtsabgabe ab 2006?
Die EU-Richtline hat von der bisher geltenden 5-Prozent-Regel Abstand genommen und folgende Abgabesätze vorgegeben:
| Verkaufserlös: | Folgerechts-Vergütung: |
|---|---|
| für die Tranche unter 3.000 Euro: | entweder keine oder 4 bis 5 % |
| für die Tranche über 3.000 bis 50.000 Euro: | 4 oder 5 % |
| für die Tranche über 50.000 bis 200.000 Euro: | 3% |
| für die Tranche über 200.000 bis 350.000 Euro: | 1% |
| für die Tranche über 350.000 bis 500.000 Euro: | 0,5% |
| über 500.000 Euro: | 0,25% |
Im Prinzip soll gelten: Je höher der Verkaufserlös eines Kunstwerkes, umso niedriger die prozentuale Folgerechts-Abgabe. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, hochpreisige Kunstwerke nicht im folgerechtsfreien Ausland zu veräußern. Außerdem wird es eine Kappungsgrenze geben: Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf je veräußertem Werk 12.500 Euro nicht übersteigen.
5. Welche Aussichten und Forderungen verbindet der deutsche Kunsthandel mit der Umsetzung der EU-Richtlinie?
Mit der Harmonisierung des Folgerechts war und ist die Hoffnung auf ausgeglichene Wettbewerbsvoraussetzungen verbunden. Sehr problematisch ist allerdings, dass für diejenigen Länder, die bislang noch kein Folgerecht kannten, gemäß der Richtlinie insofern eine Ausnahme gilt, als sie das Folgerecht zugunsten der Erben von Urhebern zunächst noch nicht anwenden müssen, sondern erst im Jahr 2010 bzw. 2012. Die Wettbewerbsverzerrungen werden also - was das Folgerecht für die Künstlererben betrifft - bis dahin noch weiter aufrecht erhalten bleiben, wovon insbesondere Großbritannien als besonders kunstmarktstarke Nation profitieren wird.
Zwar werden die Abgabesätze in ihrer Gesamtheit gesenkt; sollte der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie jedoch in seiner jetzigen Gestalt das Gesetzgebungsverfahren passieren, so geschieht dies ausschließlich zu Gunsten des in höheren Preiskategorien arbeitenden Kunsthandelssegments. Der deutsche Kunstmarkt in seiner Breite, also jener, der an der Basis mit der notwendigen Risikobereitschaft Kunstvermittlung und Überzeugungsarbeit im emphatischen Sinne betreibt und überhaupt erst eine - auch kaufbereite - Öffentlichkeit für bildende Kunst herstellt, hätte jedoch abermals das Nachsehen. Denn im Referentenentwurf wird der abgabefreie Sockelbetrag auf nur 500 Euro beziffert und Verkäufe bis 50.000 Euro werden mit dem höchstmöglichen Vergütungssatz, nämlich 5 % Folgerecht belegt - was dem Status quo entspricht.
Der ADK hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMJ folgende Kernpunkte kritisch hervorgehoben: Da die Richtlinie die Einführung eines prinzipiell folgerechtsfreien Sockelbetrages bis 3.000 Euro erlaubt, wird an zentraler Stelle gefordert, diese Freigrenze auch in Deutschland einzuführen. Zweitens ist es erforderlich, dass für die Veräußerungstranche von 3.000 bis 50.000 Euro die durch die Richtlinie als Regelsatz vorgesehene Abgabe von 4 % festgesetzt wird. Da sich ein Großteil der Umsätze in dieser Preisregion bewegt und die kunstmarktstarken Mitgliedstaaten bereits signalisiert haben, dass dort eine Freigrenze bis 3.000 Euro und eine 4 %-ige Abgabe für die zweite Tranche gelten soll, ist es nachgerade zwingend erforderlich, dass sich der deutsche Gesetzgeber dem anschließt. Anderenfalls wird sich die EU-Richtlinie als ein bloßer Papiertiger erweisen und letztlich alles beim alten bleiben - sprich: der deutsche Kunsthandel verharrt im internationalen Vergleich weiterhin im Nachteil. Drittens dürfen dem Kunsthandel keine Fesseln durch die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung für Verkäufe, an denen Privatpersonen beteiligt sind, auferlegt werden. Last but not least: Die Umsetzung der Richtlinie sollte möglichst fristgemäß erfolgen - sowohl in der Bundesrepublik als auch in den anderen Mitgliedstaaten.
Erst wenn diese Forderungen erfüllt sind, wird in Deutschland wieder ein nachhaltig kunsthandelsfreundliches Klima entstehen, von dem nicht zuletzt die Künstlerinnen und Künstler in ihrer Gesamtheit profitieren werden - und eben nicht nur ein paar wenige, ohnehin gut bis sehr gut verdienende Künstler und Künstlererben.
6. Wie ist der derzeitige Stand der Gesetzgebungsverfahren in den EU-Ländern?
Bis zum Redaktionsschluss lag der Verfasserin nur der - äußerst kunsthandelsfreundliche - Gesetzentwurf aus Österreich vor: Hiernach besteht kein Folgerechtsanspruch für Werke, deren Verkaufspreis unter 3.000 Euro liegt; Werke mit einem Verkaufspreis bis 50.000 Euro werden mit nur 4% Folgerechtsabgabe belegt.
Aus dem Mutterland des Droit de suite, Frankreich, liegt ein Bericht des Kulturministeriums vor, nach dem ein folgerechtsfreier Sockelbetrag von 500 Euro geplant ist und für Werke bis 50.000 Euro nur 4% Folgerechtsabgabe vorgesehen sind. Außerdem werden die Richtlinienvorgaben von den Franzosen sehr kreativ ausgelegt: Da die derzeit geltende Folgerechtsabgabe von 3 % nur von Auktionshäusern, nicht aber von Galerien und Kunsthandlungen abgeführt werden muss, möchte man für letztere die längere Übergangsfrist bis 2010 bzw. 2012 in Anspruch nehmen. Allerdings ist die alleinige Haftung der Kunsthändler für die Abführung des Folgerechts auch bei Verkäufen von Privatpersonen vorgesehen. Wohl aufgrund des Einflusses der Erbengemeinschaften berühmter französischer Künstler lehnt es Frankreich ab, die Wahrnehmung des Folgerechts obligatorisch einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen.
Aus Großbritannien liegen zwei unterschiedliche, gegenläufige Vorarbeiten zur Umsetzung der EU-Richtlinie vor. Die eine stammt von dem Culture Committee des House of Commons und sieht eine folgerechtsfreie Eingangstranche von 1.000 Euro und 5 % Folgerechtsabgabe für die zweite Tranche bis 50.000 Euro Verkaufspreis vor. Ganz anders das eigentlich zuständige Patent Office: In einem Consultation Document wird - wie in Österreich - ein folgerechtsfreier Verkaufspreis von mindestens 3.000 Euro und eine 4%-ige Abgabe für die Tranche unter 50.000 Euro Veräußerungserlös zugrunde gelegt.
7. Auf welchem Wege gelangt der Urheber an die Folgerechtsvergütung?
In der Regel tritt der Künstler der VG Bild-Kunst bei und beauftragt diese mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche. Im Jahr 2003 vertrat die VG Bild-Kunst rund 31.000 deutsche und ausländische Künstler hinsichtlich ihrer Reproduktionsrechte, darunter rund 800 auch hinsichtlich des Folgerechts. Als rechtsfähiger Verein verwaltet die VG Bild-Kunst alle hiermit verbundenen Obliegenheiten, insbesondere betreibt sie das Inkasso. Außerdem ist sie berechtigt, direkt bei Kunstvermarktern Auskünfte über folgerechtsrelevante Verkäufe zu verlangen.
Die von der VG Bild-Kunst vereinnahmten Vergütungen werden sodann an die Künstler ausgeschüttet - nach Abzug von 10% Verwaltungskosten, 10% für den Kunstfonds (zur Förderung junger Kunst) und 10% für das Sozialwerk (für notleidende Künstler). Weitere Zahlen siehe: Stellungnahme des ADK.
8. Welche Rolle spielt die Ausgleichsvereinigung Kunst?
Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Kunsthändlern, Galeristen und Auktionatoren - bzw. von deren jeweiligen Verbänden - sowie der VG Bild-Kunst auf Grundlage eines Rahmenvertrages: Kunstvermarkter können der Ausgleichsvereinigung beitreten und haben sodann die Möglichkeit, die Abgaben, die sich sowohl aus dem Folgerecht als auch aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz ergeben, gebündelt abzuführen. Dies geschieht, indem sie vom mit bildender Kunst seit 1900 erzielten Jahresumsatz eine Pauschale an die AV Kunst abführen (im Jahr 2004: 1,7 Prozent; 2005: 1,8 Prozent). Diese Pauschale muss also auch für die Verkaufserlöse von solchen Werken gezahlt werden, deren Urheberrecht schon seit 35 Jahren erloschen ist..
Eine Mitgliedschaft in der AV Kunst schafft dem Vermarkter eine gewisse administrative Erleichterung und ist auch wirtschaftlich attraktiv - vor allem dann, wenn er schwerpunktmäßig folgerechtspflichtige Werke verkauft. Die AV Kunst berechnet die jeweiligen Anteile, die an die Künstlersozialversicherung einerseits und an die VG Bild-Kunst andererseits abzuführen sind.
Die Frage, wie sich die nach Tranchen differenzierten Abgabesätze nach der Umsetzung der EU-Richtlinie ab 2006 auf die Pauschalabgabe im Rahmen der Ausgleichsvereinigung auswirken werden, ist derzeit noch ungeklärt
9. Welche Informationen gibt es über die Folgerechts-Praxis im Ausland?
In Ländern, in denen Verwertungsgesellschaften eingeschaltet sind, funktioniert das Inkasso im Sinne der Künstler offenbar gut. Dies ist vor allem in Frankreich der Fall, wo die Folgerechtsabgabe derzeit nur 3 % beträgt, jedoch nur von Auktionshäusern abgeführt werden muss. In den skandinavischen Ländern wird ebenfalls mit Hilfe von Verwertungsgesellschaften eine Folgerechtsabgabe in Höhe von derzeit 5 % erhoben. In Portugal gelten zur Zeit 6%, in Luxemburg 3 %, in Belgien 4 %, in Spanien 3 % und in Griechenland 5 %.
Das kunstmarktstarke Großbritannien kannte bislang kein Folgerecht, ebenso wenig Österreich, Irland und die Niederlande. Auch die USA sind folgerechtsfrei, mit Ausnahme von Kalifornien. Aus der Schweiz - dem weltweit bedeutendsten Kunsthandelsstandort neben England und den USA - kommen temporäre, aber keine nachhaltigen Signale hinsichtlich einer Einführung des Folgerechts.
10. Welche Aussichten sind mit Einführung der EU-Richtline ab 2006 für Künstler verbunden?
Durch die insgesamt niedrigeren Abgabesätze ergeben sich zwar bei den einzelnen Veräußerungen in Deutschland in Zukunft niedrigere Ausschüttungen für die Künstler. Wenn jedoch die Rahmenbedingungen für den Kunsthandel hierzulande verbessert werden, dürfte die Anzahl der Kunstverkäufe wieder steigen und somit auch die Höhe der Folgerechtsausschüttung in ihrer Gesamtheit. Die Umsetzung der Richtlinie ermöglicht es den Künstlern außerdem endlich, auch im europäischen Ausland ihre Folgerechte einzufordern. Die fortschreitende Vernetzung und Kooperation der Verwertungsgesellschaften in Europa untereinander wird es den bildenden Künstlern prinzipiell erheblich erleichtern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Richtlinie wirkt sich auf die wirtschaftliche Situation von Künstlern - sofern sie im Markt präsent sind - also insgesamt sehr positiv aus.
(© Birgit Maria Sturm und ADK)
Die vorstehenden Fragen und Antworten zum Folgerecht erschienen in KUR - Zeitschrift für Kunst- und Urheberrecht, Heft 5, September/Oktober 2005.
